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Novelle zum NÖ Hundehaltegesetz

Novelle zum NÖ Hundehaltegesetz

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Der NÖ Landtag hat 2022 eine Novelle zum NÖ Hundehaltegesetz beschlossen, die am 1. Juni 2023 in Kraft treten wird. 


Durch diese Änderungen aufgrund der Novelle sollen die Sicherheitsstandards im Zusammenleben zwischen Mensch und Hund erhöht und die Gesellschaft vor  unüberlegten Anschaffungen von Hunden geschützt werden. 

Bei der Neuanmeldung von Hunden ab dem 1. Juni 2023 bei einer Niederösterreichischen Gemeinde, müssen vom Halter - neben den bisherigen Angaben zu Halter  und Hund - auch ein Nachweis über die allgemeine Sachkunde (Theoriekurs), sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde vorgelegt werden. 

Sachkundenachweis:

Der Sachkundenachweis beinhaltet einen Theoriekurs, dieser soll dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin Grundkenntnisse über die Hundehaltung vermitteln.  Dieser Theoriekurs ist mit drei Stunden festgelegt und muss bei einem Tierarzt und bei einer fachkundigen Person absolviert werden. (Für Hunde mit erhöhtem  Gefährdungspotential und für auffällige Hunde wurden die Reglungen im Wesentlichen beibehalten.)  

Haftpflichtversicherung: 

Auch eine Haftpflichtversicherung ist ab Juni für jeden neu angemeldeten Hund bei der Gemeinde vorzulegen. Die bisherige Versicherungssumme von € 250.000,-  wurde auf € 750.000,- angehoben. Damit soll gewährleistet sein, dass in Zukunft möglichst alle Schadensfälle von der Versicherung abgedeckt werden. 

Obergrenze an Tieren: 

Durch die Novelle wurde eine Obergrenze von fünf Hunden pro Haushalt festgelegt. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist ein Hundehalteverbot durch  die Gemeinde auszusprechen. 

Übergangsbestimmung: 

Da die Novelle erst am 01. Juni 2023 in Kraft tritt, gelten die beschlossenen Änderungen grundsätzlich nur für jene Hunde, die neu (also ab dem 01. Juni 2023) in der  Gemeinde gehalten werden. Allerdings haben jene Personen, die zum Zeitpunkt des in Krafttretens der Novelle bereits einen Hund halten, binnen zwei Jahren (also  bis spätestens 01. Juni 2025) den Nachweis einer (angepassten) Haftpflichtversicherung zu erbringen. 


11.05.2023